Umsetzung § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)

Hallo liebe Mitglieder,

Seit dem 1. Januar 2012 haben (...) Vereine im Sinne des § 54 SGB VIII sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Quelle: http://lsjv.rlp.de

Um dieser Pflicht nachzukommen, bitten wir vom Vorstand euch mit Hilfe der ausgestellten Bescheinigung ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und an den kirchlichen Notar zur Einsichtnahme zu schicken.

Persönlich
Herr Dr. Ulrich Wierz, Kirchlicher Notar
Hinter dem Dom 6
54290 Trier

Wenn kein adressierter und frankierter Rückumschlag beigelegt wird, werden die Führungszeugnisse nach der Einsichtnahme vernichtet.

Weitere Links zu dem Thema haben wir auf unserer Internetseite zusammengestellt. Gerne dürft ihr euch bei Fragen auch direkt an uns wenden.


Mit herzlichem „Gut Pfad“

Christoph Speich

Link: Weitere Informationen